SCHUFA-Einträge löschen: So verbessern Sie Ihre Bonität!

Warum SCHUFA-Einträge entscheidend sind

Die SCHUFA speichert Informationen zum Zahlungsverhalten und stellt diese Unternehmen zur Bonitätsprüfung bereit. Banken, Vermieter oder Mobilfunkanbieter nutzen diese Daten, um zu entscheiden, ob ein Vertrag zustande kommt. Ein einziger negativer Eintrag kann dazu führen, dass Kredite verweigert oder Mietverträge nicht abgeschlossen werden.

„Selbst ein erledigter Schufa-Eintrag kann noch Jahre später Probleme bereiten, wenn er nicht gelöscht wurde“, warnt Dr. Thomas Schulte. Viele Einträge entstehen durch Missverständnisse oder veraltete Forderungen – und Verbraucher wissen oft nicht, dass sie ihr Auskunftsrecht nutzen und eine Korrektur fordern können.

Wann können SCHUFA-Einträge gelöscht werden?

Es gibt klare gesetzliche Vorgaben, wann ein Eintrag entfernt werden muss. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schützen Verbraucher und legen Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten fest.

  • Fehlerhafte Einträge – Ist eine Forderung bereits beglichen oder nie entstanden, besteht kein Grund für eine Speicherung.
  • Veraltete Daten – Nach bestimmten Fristen erfolgen automatische Löschungen, etwa drei Jahre nach Rückzahlung eines Kredits.
  • Unrechtmäßige Einträge – Wurde ein Eintrag ohne Mahnung oder ohne ausreichende Grundlage vorgenommen, kann er angefochten werden.
  • Restschuldbefreiung – Nach einer Privatinsolvenz müssen die Daten spätestens sechs Monate nach der Restschuldbefreiung gelöscht werden.

Unternehmen setzen falsche oder unberechtigte Einträge manchmal gezielt als Druckmittel ein. „Viele Verbraucher akzeptieren negative Einträge, weil sie glauben, nichts dagegen tun zu können. Dabei gibt es klare gesetzliche Regelungen, wie und wann eine Löschung erfolgen muss“, erklärt Dr. Schulte.

So hilft ein Anwalt bei der Löschung

Juristische Unterstützung erhöht die Erfolgschancen enorm. Verbraucherschutzorganisationen zeigen, dass viele Löschanträge abgelehnt werden, wenn sie ohne rechtlichen Beistand gestellt werden.

  1. Datenkopie anfordern – Jeder hat das Recht, eine kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft zu erhalten. Ein Anwalt prüft, ob die gespeicherten Informationen korrekt sind.
  2. Löschantrag stellen – Falls ein Eintrag unrechtmäßig oder veraltet ist, fordert der Anwalt eine Korrektur ein.
  3. Gerichtliche Schritte einleiten – Weigert sich die SCHUFA oder der Gläubiger, hilft eine Klage, um die Löschung durchzusetzen.
  4. Schadensersatz geltend machen – Schäden durch falsche Einträge können zu finanziellen Forderungen gegenüber der SCHUFA oder dem Gläubiger führen.

„Wer seine Bonität verbessern möchte, sollte falsche Einträge nicht einfach hinnehmen“, rät Dr. Schulte.

Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Die Angst vor Kosten hält viele Verbraucher davon ab, einen Anwalt einzuschalten. Doch Rechtsschutzversicherungen übernehmen häufig die anfallenden Gebühren für Verfahren zur Schufa-Löschung. Selbst ohne Versicherung bieten Anwälte oft Lösungen wie Ratenzahlungen oder Erfolgshonorare an.

Dr. Schulte betont: „Niemand sollte wegen finanzieller Bedenken auf seine Rechte verzichten. In vielen Fällen lässt sich eine Lösung finden.“

Fazit: Bonität aktiv verbessern

Ein negativer SCHUFA-Eintrag muss nicht hingenommen werden. Verbraucher, die fehlerhafte oder veraltete Einträge löschen lassen, verbessern ihre finanzielle Stellung deutlich. Anwaltliche Unterstützung ist dabei oft entscheidend, denn viele Löschanträge scheitern ohne juristischen Beistand.

„Die SCHUFA ist nicht unantastbar. Wer seine Rechte kennt, kann seine Bonität aktiv schützen und verbessern“, fasst Dr. Schulte zusammen.

Bundesgerichtshof urteilt: Unzulässige Schufa-Meldung: 500 Euro Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes!

Wenn der Handyvertrag zum Albtraum wird

Eine Verbraucherin hatte ihren Mobilfunkvertrag widerrufen, doch das Telekommunikationsunternehmen erkannte dies nicht an. Stattdessen wurden ihr weiterhin Rechnungen gestellt, die sie nicht bezahlte. Nach mehreren Monaten meldete das Unternehmen die vermeintlich offenen Beträge an die Schufa. Doch der Fall war keineswegs eindeutig: Die Forderungen waren nach wie vor strittig, eine gerichtliche Klärung stand aus. Trotz dieser Unsicherheit wurde die Frau als nicht kreditwürdig eingestuft und ihre Finanzreputation erheblich beschädigt.

Gerichte urteilen: 500 Euro für unzulässige Schufa-Meldung

Das Landgericht Koblenz sah zunächst keinen Grund für eine Entschädigung und wies die Klage der Frau ab. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz korrigierte diese Einschätzung und sprach der Betroffenen 500 Euro als immateriellen Schadensersatz zu. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung (Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 183/22). Die Karlsruher Richter argumentierten, dass die unberechtigte Meldung an die Schufa die Kreditwürdigkeit der Kundin erheblich beeinträchtigt und somit ihre persönliche Kontrolle über ihre Daten verletzt habe.

Datenschutz als Schutzschild gegen falsche Einträge

Nach Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) haben Betroffene Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie durch eine unrechtmäßige Verarbeitung ihrer Daten geschädigt wurden. Der BGH stellte klar, dass ein solcher Schaden auch dann besteht, wenn keine direkte finanzielle Einbuße nachgewiesen werden kann. Entscheidend ist vielmehr die Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung.

Zitat aus dem Urteil:

„Zwar sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO mit 500 € bemessen hat, rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadensersatzes einer abschreckenden Wirkung aber nicht noch größeres Gewicht einräumen müssen. Es hätte diese vielmehr überhaupt nicht, sondern ausschließlich eine Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes berücksichtigen dürfen. Dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hätte, ist aber nicht ersichtlich.

Der Begriff des „immateriellen Schadens“ ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 31 – PS GbR; Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 28; jeweils mwN). Dabei soll nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht (Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 28).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kommt dem in Art. 82 Abs. 1 DSGVO niedergelegten Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zu. Er erfüllt – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision – keine Abschreckungs- oder gar Straffunktion (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 23 – Scalable Capital; Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 18; jeweils mwN).

In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruchs, wie sie in ErwG 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 24 – Scalable Capital; Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 96 mwN). Da der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO weder eine Abschreckungs- noch eine Straffunktion erfüllt, darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob schuldhaft gehandelt wurde (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 96 mwN).

Als immateriellen Schaden hat das Berufungsgericht zum einen die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Beklagten an die SCHUFA, die im Rahmen etwaiger SCHUFA-Abfragen zu einem für eine unbekannte Zahl von Dritten einsehbaren Eintrag bei der SCHUFA zu Lasten der Beklagten führte, berücksichtigt (vgl. zum Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten als immateriellem Schaden EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-200/23, juris Rn. 145, 156 i.V.m. 137 – Agentsia po vpisvaniyata; Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 30 mwN). Zum anderen hat es beachtet, dass der Eintrag bei der SCHUFA die Kreditwürdigkeit der Beklagten beeinträchtigte und sich dies nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hatte, da ihre Hausbank eine Kreditvergabe zeitweilig angehalten hatte. Ein etwaiger daraus resultierender materieller Schaden ist allerdings nicht Gegenstand der Klage.“

Wichtiges Ergebnis ist: Es gibt immer Schadenersatz für den immateriellen Teil, falls ein in Geld messbarer Schaden hinzukommt, erhöht das den Schadenersatz.

 

Wie haben andere Gerichte geurteilt?

Gerichtsurteile zu Schadenersatz im Zusammenhang mit Schufa-Einträgen haben in den letzten Jahren die Rechte der Verbraucher gestärkt. Grundlage für Schadenersatzansprüche ist Art. 82 DSGVO, der Betroffenen bei unrechtmäßiger Verarbeitung ihrer Daten einen Anspruch auf Schadenersatz einräumt.

Überblick über Gerichtsurteile und Schadenersatzforderungen

  • Bundesgerichtshof (BGH)
    • Entscheidet, dass ein Schadenersatzanspruch bei Rechtswidrigkeit eines Eintrags immer besteht.
    • Im November 2024 urteilte der BGH, dass bereits der Kontrollverlust über die eigenen Daten einen immateriellen Schaden begründen kann, ohne dass ein konkreter wirtschaftlicher Schaden nachgewiesen werden muss.
    • Der BGH hat zudem einen Grundschadensersatz ohne Nachweis eines konkreten Schadens zugesprochen.
  • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
    • Stellte klar, dass ein Verstoß gegen die DSGVO allein nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch begründet.
    • Es muss ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen werden, wobei bereits Gefühle wie Ärger oder Frustration als immaterieller Schaden anerkannt werden können.
    • Die bloße Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten kann ausreichen, sofern sie unter den gegebenen Umständen begründet ist.
  • Oberlandesgericht (OLG) Hamburg
    • Sprach einem Verbraucher 4.000 Euro Schadenersatz zu, nachdem die Barclays Bank unberechtigte Forderungen an die Schufa gemeldet hatte.
    • In drei Urteilen des OLG Hamburg wurden Schadensersatzbeträge bei fehlerhaften Schufa-Einträgen zugesprochen, wobei die Höhe des Schadensersatzes individuell anhand der Gesamtsituation bewertet wird (z. B. 2.500 Euro bei erheblichen immateriellen Schäden).
  • Landgericht (LG) Mainz
    • Sprach dem Kläger 5.000 Euro Schadensersatz zu, weil die Einwilligung zur Datenweitergabe fehlte.
  • Landgericht Lüneburg
    • Sprach einem Verbraucher ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu.
  • Landgericht Hannover
    • Verurteilte die Schufa selbst zur Zahlung von 5.000 Euro Schadensersatz.
  • Landgericht Frankfurt
    • Stellte in einem Urteil vom 19. März 2024 fest, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die Schufa besteht, wenn Positivdaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage übermittelt wurden.
  • Landgericht München I
    • Entschied am 25. April 2023, dass die Weitergabe von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter an die Schufa gegen die DSGVO verstößt, wenn keine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist.
  • Oberlandesgericht Dresden
    • Sprach einem Kläger 1.500 Euro Schmerzensgeld zu, da seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
    • In einem anderen Fall entschied das OLG Dresden zugunsten des Klägers und sprach 5.000 Euro Schadenersatz zu, da die langfristige Speicherung sensibler Daten nicht gerechtfertigt war.
  • Amtsgericht München
    • Verurteilte die SCHUFA Holding AG zur Löschung eines Negativeintrages, weil nicht nachweislich alle Meldevoraussetzungen vorlagen.

Diese Urteile zeigen, dass bei unrechtmäßigen Schufa-Einträgen ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen kann, sowohl für materielle als auch für immaterielle Schäden. Die Gerichte berücksichtigen dabei die konkreten Auswirkungen auf den Betroffenen und ahnden Verstöße gegen die DSGVO. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Ansprüche geltend zu machen.

 

Die Schufa verteilt Noten für Erwachsene – wie kann das sein?

Die Betroffenen sind ja regelmäßig keine Schüler mehr, sondern Erwachsene. Grundlagen für diese Noten sind die persönlichen Daten der Betroffenen. Der Schutz dieser Daten wird in der Europäischen Union und entsprechend in Deutschland als notwendig angesehen. Datenschutz ist ein wichtiger Bestandteil unserer freien, demokratischen Gesellschaft. Die ungefragte Notenverteilung durch die Schufa kann belastend sein, hinzu kommt die häufig ungefragte Nutzung von Daten, die erhoben werden. Aber wie kann es sein, dass die Schufa als Phänomen überhaupt besteht?

 

Grundlagen der Datenverarbeitung

In erster Linie bedeutet Datenverarbeitung nichts anderes als: der organisierte Umgang mit Datenmengen mit dem Ziel, Informationen zu gewinnen oder diese zu verändern (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Mit der Datenverarbeitung wurde eigentlich das Ziel verfolgt, das Leben zu erleichtern: Monotone Routinearbeiten werden reduziert und große Datenmengen schneller verarbeitet. Dies sorgt für mehr Wirtschaftlichkeit und Schnelligkeit.

 

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Wegen der großen Bedeutung des Datenschutzes hat die Europäische Union Regeln zur Datenverarbeitung aufgestellt und hohe Strafen für den Fall von Datenschutzverstößen formuliert. Die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) bildet dabei den rechtlichen Rahmen der Datenverarbeitung in der Europäischen Union und soll den Schutz personenbezogener Daten garantieren. Sie gilt seit dem 25. Mai 2018 EU-weit.

Als personenbezogene Daten gelten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Darunter fallen z. B. Name, Anschrift, personalisierte E-Mail-Adresse, Ausweisnummer, Standortdaten, IP-Adresse oder Patientendaten.

All diese Daten und auch andere personenbezogene Daten dürfen in der EU nicht ohne weiteres erhoben und verarbeitet werden.

 

Eintrag bei der Schufa nur mit Rechtsgrundlage

Gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere deren Artikel 6 Absatz 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 2 DSGVO, ist jede Datenübermittlung und damit jeder Negativ-Eintrag bei Auskunfteien wie der Schufa Holding AG rechtswidrig, sofern keine gesetzlich normierte Rechtfertigung besteht.

Einwilligung und Einverständnis?

In den meisten Fällen stützen sich Unternehmen auf die Einwilligung ihrer Kunden (Art. 6 I lit. a) DSGVO). Jeder kennt die obligatorischen Unterschriften zum „Schufa-Einverständnis“ bei vielen Vertragsschlüssen. Liegt diese Einwilligung nicht vor, beruft sich die Schufa oft auf Art. 6 I lit. f) DSGVO (i. V. m. § 31 BDSG) – das berechtigte Interesse. Dieses Interesse besteht darin, Vertragspartnern Auskunft über kreditrelevante Umstände zu geben. Auch die Rechtsprechung erkennt ein pauschales berechtigtes Interesse an (OLG Schleswig, OLG Oldenburg, BGH).

Kunden der Schufa sind Unternehmen, die Verbrauchern Kredite bzw. Dienstleistungen anbieten, die vom Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit abhängen (z. B. Banken, Sparkassen, Mobilfunkanbieter). Viele Einträge erfolgen auch durch Inkassounternehmen, die Zahlungsunfähigkeiten melden.

 

Warum werden erledigte Schufa-Einträge nicht sofort gelöscht?

Die Schufa beruft sich hier auf den sogenannten Code of Conduct „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“. Dieser stammt vom Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ und wurde vom zuständigen Datenschutzbeauftragten genehmigt. Darin ist eine taggenaue Löschung der Einträge drei Jahre nach Erledigung vorgesehen.

Recht auf Vergessenwerden

Im Code of Conduct ist aber auch festgehalten, dass eine besondere Prüfung im Einzelfall möglich bleibt (Art. 17, 21 DSGVO). Nach Art. 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“) kann ein Bürger die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder kein berechtigtes Interesse besteht.

Allerdings haben Gerichte (z. B. LG Wiesbaden) entschieden, dass gespeicherte Daten nicht immer sofort gelöscht werden müssen, wenn ein legitimes Interesse der Auskunfteien besteht. So kann aus einem Eintrag ein erhöhtes Ausfallrisiko für die Zukunft abgeleitet werden. Dadurch sei die Speicherung weiterhin gerechtfertigt.

Widerspruch und Löschung

Über Art. 21 DSGVO kann man zudem Widerspruch gegen die weitere Verarbeitung einlegen. Dann muss die Schufa nachweisen, dass ihre Interessen im konkreten Einzelfall stärker wiegen als jene des Betroffenen.

 

Fazit

Negative Einträge in Auskunfteien wie der Schufa können selbst bei geringen Forderungsbeiträgen dazu führen, dass Betroffene keine essentiellen Verträge mehr abschließen können. Die Furcht vor solchen Einträgen ist daher durchaus nachvollziehbar. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen, um unberechtigte Einträge löschen zu lassen oder Schadensersatz geltend zu machen.

 

Kontaktieren Sie Dr. Thomas Schulte für rechtliche Unterstützung:

Law Office Dr. Thomas Schulte
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Dr. Thomas Schulte gehört zu den erfahrensten Rechtsanwälten für Verbraucherrechte und Datenschutz. Neben der SCHUFA-Beratung unterstützt er Mandanten auch in anderen Bereichen des Kredit- und Vertragsrechts. Mit seiner Expertise stellt er sicher, dass juristische Möglichkeiten vollständig ausgeschöpft werden und Verbraucher nicht grundlos benachteiligt werden.